AGB‘s: Lieferungs- und Zahlungsbedingungen

Lieferungs- und Zahlungsbedingungen

Die nachstehenden Bedingungen gelten ausschließlich und für jeden uns erteilten Auftrag, auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Auftraggeber, und zwar nur gegenüber Kaufleuten. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Auftraggebers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Eine solche Zustimmung gilt nur für den jeweiligen Einzelfall, nicht für frühere oder künftige Lieferungen. Unsere Lieferungs- und Zahlungsbedingungen gelten auch, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Auftraggebers die Lieferung vorbehaltlos ausführen.

1. Vertragsschluss und Vertragsinhalt

a) Unsere Angebote sind freibleibend. Ein Vertrag mit uns kommt erst zustande, wenn wir einen Auftrag des Auftraggebers schriftlich angenommen, eine Annahmeerklärung des Auftraggebers schriftlich bestätigt oder die bestellten Liefergegenstände oder Leistungen ausgeliefert oder erbracht haben.

b) Sämtliche zwischen uns und dem Auftraggeber bei Abschluss des Vertrages getroffenen Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Unsere Mitarbeiter sind nicht berechtigt, ohne Beachtung der Schriftform Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages zu vereinbaren. Mündliche oder telefonische Änderungen des Vertrages sind daher ohne ausdrückliche nachträgliche Genehmigung nur dann wirksam, wenn sie von dem Auftraggeber mit solchen Mitarbeitern vereinbart wurden, die nach dem Gesetz oder im übrigen aufgrund einer besonderen gegenüber dem Auftraggeber schriftlich mitgeteilten Vollmacht zu unserer Vertretung berechtigt sind.

c) Vom Auftraggeber verlangte Skizzen, Entwürfe, Probedrucke und Muster werden berechnet, auch wenn der Druckauftrag nicht erteilt wird.

d) Der Auftraggeber ist verpflichtet, eine Mehr- oder Mindermenge der bestellten Auflage bis zu einem Umfang von 10 % der bestellten Stückzahl zu akzeptieren und zu vergüten.

e) Wir behalten uns das Recht vor, unseren Firmennamen, unser Firmenzeichen oder unsere Betriebs-Kennnummer nach Maßgabe entsprechender Übungen oder Vorschriften und des gegebenen Raumes auf Lieferungen aller Art anzubringen, soweit der Auftraggeber hierzu seine Einwilligung nach Treu und Glauben nicht versagen kann.

2. Preise und Zahlung

a) Unsere angegebenen Preise verstehen sich ab Werk ausschließlich Verpackung zuzüglich der jeweils geltenden Umsatzsteuer.

b) Bei Verträgen, die unsere Lieferung oder Leistung erst für einen Zeitraum vorsehen, der über zwei Monate nach Vertragsschluss liegt, behalten wir uns das Recht vor, unsere Preise entsprechend zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen oder Materialpreisänderungen eintreten. Diese werden wir dem Auftraggeber auf Verlangen nachweisen.

c) Unsere Rechnungen sind sofort zur Zahlung fällig. Skonti gewähren wir nur, sofern wir dies vorher ausdrücklich schriftlich vereinbart haben.

d) Der Auftraggeber gerät durch eine Mahnung nach Fälligkeit der Zahlung, spätestens aber nach 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang unserer Rechnung oder einer gleichwertigen Zahlungsaufforderung in Verzug.

e) Kommt der Auftraggeber in Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 12% p.a., mindestens jedoch Zinsen in Höhe von 8% über dem Basiszins zu verlangen. Im ersteren Fall ist der Auftraggeber jedoch berechtigt, uns nachzuweisen, dass uns als Folge des Zahlungsverzugs kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Sind wir in der Lage, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen, sind wir berechtigt, diesen geltend zu machen.
f) Befindet sich der Auftraggeber mit der Bezahlung von Lieferungen oder Leistungen in Verzug, die auf demselben rechtlichen Verhältnis beruhen, sind wir dazu berechtigt, Vorauszahlungen zu verlangen sowie noch nicht ausgelieferte Ware oder noch nicht erbrachte Leistungen zurückzubehalten. Wird nach Abschluss des Vertrages erkennbar, dass unser Zahlungsanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Auftraggebers gefährdet wird, können wir eine angemessene Frist bestimmen, in welcher der Auftraggeber Sicherheit zu leisten hat. Nach erfolglosem Ablauf der Frist sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Dies gilt auch, wenn wir nicht vorleistungspflichtig sind, aber zur fristgerechten Durchführung des Auftrages Vorbereitungshandlungen ausführen müssen. Vereinbarte Lieferfristen verlängern sich in diesem Fall um die gleiche Zeit, die zwischen unserer Fristsetzung und Leistung der Sicherheit vergangen ist.

g) Aufrechnungsrechte stehen dem Auftraggeber nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Er ist zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

3. Schutzrechte, Urheberrechte, Druckvorlagen

a) Der Auftraggeber garantiert uns, dass der von uns auftragsgemäß durchgeführten Vervielfältigung oder Bearbeitung von ihm übergebener Daten oder Vorlagen keine Rechte Dritter entgegenstehen. Er stellt uns von allen Ansprüchen Dritter frei, die diese gegen uns wegen entgegenstehender Rechte geltend machen und ersetzt uns alle entsprechenden eigenen Aufwendungen und Schäden.

b) Das Urheberrecht und das Recht der Vervielfältigung in jeglichen Verfahren und zu jeglichem Verwendungszweck an von uns erarbeiteten Skizzen, Entwürfen, Originalen, Filmen und dergleichen, verbleibt uns, soweit nichts anderes vereinbart ist. Erteilen wir dem Auftraggeber hieran ein Nutzungsrecht, ist dieses – vorbehaltlich einer besonderen Regelung – auf den Auftragszweck beschränkt und wird nur als einfaches Nutzungsrecht eingeräumt.

c) Von uns erstellte Druckplatten, Matern, Lithographien, Kopiervorlagen (Negative und Dia-positive auf Film oder Glas), Klischees, Prägeplatten, Stanzen und dergleichen bleiben unser Eigentum, auch wenn sie anteilmäßig in Rechnung gestellt werden.

d) Für die Verwahrung fremder Druckvorlagen, Manuskripte und anderer Gegenstände, die nach Erledigung des Auftrags trotz entsprechender Aufforderung vom Auftraggeber nicht abgeholt werden, haften wir nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Wir sind berechtigt, ihm diese Materialien nach Ablauf einer Frist von vier Wochen nach Aufforderung zur Abholung unfrei zuzusenden.

4. Satzfehler

Satzfehler werden von uns kostenfrei berichtigt. Dagegen werden von uns infolge Unleserlichkeit des Manuskripts nicht verschuldete oder in Abweichung von der Druckvorlage erforderliche Abänderungen, insbesondere Auftraggeber- und Autorenkorrekturen, nach der dafür aufgewendeten Arbeitszeit berechnet. Für die deutsche Rechtschreibung ist der Duden (letzte Ausgabe) maßgebend.

5. Korrekturabzüge

a) Korrekturabzüge und Andrucke sind vom Auftraggeber auf Satz- und sonstige Fehler zu überprüfen. Das Ergebnis – einschließlich eventueller Korrekturwünsche – ist uns schriftlich mitzuteilen. Solange eine solche Erklärung nicht vorliegt, kann der Auftrag nicht weiterbearbeitet werden. Lieferfristen verlängern sich entsprechend. Nach Freigabe kann für übersehene Fehler nur gehaftet werden, soweit wir sie vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben, oder soweit sie erst in dem an die Freigabe anschließenden Fertigungs-vorgang entstanden sind oder erkennbar wurden.

b) Alle durch eine Änderung nach Druckgenehmigung verursachten Kosten einschließlich solcher etwaigen Maschinenstillstandes, gehen zu Lasten des Auftraggebers.

6. Lieferungen und Gefahr

a) Lieferungen erfolgen ab Werk und damit auf Gefahr des Auftraggebers, soweit nichts anderes vereinbart ist. Übernehmen wir ausnahmsweise den Versand, erfolgt dieser auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers. Sofern der Auftraggeber keine besondere Weisung erteilt, sind wir frei in der Wahl der Versandart und des Transportmittels. Transportversicherungen werden von uns nur auf ausdrückliche Anweisung und auf Kosten des Auftraggebers abgeschlossen.

b) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung des Liefergegenstandes geht auch dann auf den Auftraggeber über, wenn er im Verzug der Annahme ist.

7. Lieferzeit

a) Fristen und Termine sind nur verbindlich, soweit sie ausdrücklich schriftlich vereinbart wurden. Wird die Druckgenehmigung aufgrund verspäteter Rücksendung des Korrekturabzuges oder vom Auftraggeber nachträglich gewünschter Änderungen nicht termingerecht erteilt, verlängern sich die vereinbarten Lieferfristen um den Zeitraum, den wir unter Berücksichtigung unserer Produktions- und sonstiger Kapazitäten sowie des übrigen fristgebundenen Auftragsbestandes zur Durchführung der Änderung benötigen. Die Lieferfrist ist von uns eingehalten, wenn wir bis zu ihrem Ablauf Fertigstellung oder Versandbereitschaft der Ware an den Auftraggeber mitgeteilt haben, soweit nicht ausnahmsweise eine Bring- oder Schickschuld vereinbart ist.

b) Betriebsstörungen – sowohl im eigenen Betrieb sowie in fremden, von denen die Herstellung oder der Transport abhängig sind – die durch den Eintritt unvorhersehbarer Hindernisse außerhalb unserer Einflusssphäre (insbesondere höhere Gewalt und rechtmäßige Arbeitskampfmaßnahmen) entstehen, führen zu einer angemessenen Verlängerung der Lieferfrist, soweit sie auf Fertigung oder Lieferung des Vertragsgegenstandes Einfluss haben.

c) Geraten wir schuldhaft in Lieferverzug, so ist die Schadensersatzhaftung im Fall gewöhnlicher Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Im übrigen bestimmen sich die Rechte des Auftraggebers nach den gesetzlichen Vorschriften. Als angemessene Nachfrist im Rahmen von § 326 BGB wird eine Frist von wenigstens zwei Wochen vereinbart.

d) Wegen verspäteter Leistungserbringung kann der Auftraggeber im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur vom Vertrag zurücktreten, sofern wir uns mit unserer Leistung in Verzug befinden.

8. Sachmängel

a) Bei farbigen Reproduktionen (in allen Druckverfahren) sind geringfügige Abweichungen vom Original unvermeidbar und üblich. Dasselbe gilt für den Vergleich zwischen etwaigen Andrucken und dem Auflagendruck. Derartige geringfügige Abweichungen zählen daher zur Beschaffenheit unserer Leistung.

b) Abweichungen in der Beschaffenheit des Papiers, Kartons oder sonstiger Materialien sind üblich und für den Auftraggeber zu erwarten, soweit sie in den für uns verbindlichen Verkaufsbedingungen des betreffenden Lieferanten (insbesondere Papierindustrie) zulässigerweise für akzeptabel erklärt sind. Diese Bedingungen stellen wir unserem Auftraggeber auf Wunsch gerne zur Verfügung.

c) Stellt der Auftraggeber an von uns zu verwendende Materialien besondere Anforderungen, die über den gewöhnlichen Verwendungszweck von Geschäftsdrucksachen hinausgehen, so sind diese für uns nur verbindlich, wenn sie in der Bestellung ausdrücklich als solche kenntlich gemacht und von uns in der Auftragsbestätigung akzeptiert worden sind (z.B. Lichtechtheit von Farben, Verwendbarkeit für optische Lesemaschinen, etc.).

d) Der Auftraggeber hat den Liefergegenstand unverzüglich nach der Ablieferung im Rahmen des ordnungsmäßigen Geschäftsgangs zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, uns dies unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Kommt der Auftraggeber dieser Obliegenheit nicht nach, gilt die Lieferung als genehmigt. Zeigt sich später ein Mangel, ist uns der Mangel unverzüglich nach der Entdeckung schriftlich anzuzeigen, anderenfalls gilt die Lieferung auch insoweit als genehmigt.

e) Alle diejenigen Teile der Lieferung oder Leistung, die einen Sachmangel aufweisen, dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag – dies ist vom Auftraggeber stets nachzuweisen – werden wir nach unserer Wahl unentgeltlich nachbessern, neu liefern oder neu erbringen.

f) Zur Vornahme aller uns notwendig erscheinenden Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat uns der Auftraggeber nach vorheriger Absprache die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben. Wenn wir schuldhaft einen Mangel innerhalb einer angemessenen vom Auftraggeber gesetzten Frist nicht beseitigt haben, ist er berechtigt, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von uns Erstattung der notwendigen Kosten zu verlangen.

g) Schlägt eine zumutbare Anzahl von Nachbesserungen oder Ersatzlieferungen fehl, kann der Auftraggeber – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche nach Ziff. 10 (Haftung) – im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.

h) Etwaige Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zum Zwecke der Nacherfüllung tragen wir nicht, soweit diese sich erhöhen, weil der Liefergegenstand nach der Lieferung an einen anderen Ort als die Niederlassung des Auftraggebers verbracht worden ist, es sei denn die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch.

i) Mängelansprüche des Auftraggebers verjähren in 12 Monaten nach Ablieferung des Liefergegenstandes. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist diese für den Fristbeginn maßgebend. Soweit wir eine Garantie über die Beschaffenheit des Liefergegenstandes übernommen haben, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie bei vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen gelten die gesetzlichen Fristen. Diese gelten auch für Mängel für Liefergegenstände, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wurden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben. Der Rückgriff des Unternehmers nach §478BGB bleibt von dieser Regelung unberührt.

j) Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind.

k) Für Schadensersatzansprüche gelten im übrigen die Bestimmungen in Ziff.10 (Haftung). Weitergehende oder andere als die unter Ziff.8 geregelten Ansprüche gegen uns und unsere Erfüllungsgehilfen wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen.

9. Rechtsmängel

a) Bei Vorliegen von Rechtsmängeln gelten die Bestimmungen über Sachmängel (Ziff.8), insbesondere die in Ziff.8lit.i) genannte Frist entsprechend.

b) Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten durch von uns erbrachte vertragsgemäß genutzte Lieferungen gegen den Auftraggeber berechtigte Ansprüche erhebt, haften wir nur, soweit uns der Auftraggeber über die vom Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich schriftlich verständigt, eine Verletzung nicht anerkennt und uns alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben.

c) Ansprüche des Auftraggebers wegen der Verletzung von Schutzrechten Dritter sind ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat oder diese durch spezielle Vorgaben des Auftraggebers, durch eine von uns nicht voraussehbare Verwendung oder dadurch verursacht wird, dass der Liefergegenstand vom Auftraggeber verändert oder in einer nicht vertragsgemäßen Weise benutzt wird.

10. Haftung

a) Schadensersatzansprüche gegen uns bestehen grundsätzlich nur, wenn wir oder unsere Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben. Bei einer Verletzung vertragswesentlicher Pflichten haften wir auch bei einfacher Fahrlässigkeit. In diesem Fall ist unsere Ersatzpflicht jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
b) Die vorstehende Haftungsbeschränkung gilt nicht bei der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit sowie für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz. Sie gilt auch nicht bei einer Haftung für arglistiges Verschweigen von Mängeln sowie für die Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie.
c) Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

11. Eigentumsvorbehalt

a) Wir behalten uns das Eigentum an den Liefergegenständen bis zur Erfüllung aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Auftraggeber vor, soweit diese bereits im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses entstanden sind. Bei laufender Rechnung gilt das Vorbehaltseigentum als Sicherheit für die jeweilige Saldoforderung.

b) Der Auftraggeber darf die gelieferte Ware vor seiner vollständigen Bezahlung weder verpfänden noch zur Sicherheit übereignen. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat er uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die Kosten eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Vorgehens gegen ihn zu erstatten, haftet der Auftraggeber für den entstandenen Ausfall.

c) Der Auftraggeber ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen, es sei denn, er befindet sich in Zahlungsverzug. Schon mit Vertragsschluss tritt er uns sicherungshalber alle Rechte ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen. Zur Einziehung dieser Forderungen bleibt der Auftraggeber auch nach der Abtretung ermächtigt. Wir sind befugt, die Forderung selbst einzuziehen, verpflichten uns jedoch, dies nicht zu tun, solange der Auftraggeber nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist. Ist aber dies der Fall, können wir verlangen, dass der Auftraggeber uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt.

d) Die Verarbeitung und Umbildung der Liefergegenstände durch den Auftraggeber wird stets für uns vorgenommen. Wird der Liefergegenstand mit anderen, nicht uns gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis seines Wertes zu den anderen verarbeitenden Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Sache.

e) Wird der Liefergegenstand mit anderen, nicht uns gehörenden Gegenständen dergestalt verbunden, dass sie wesentliche Bestandteile einer einheitlichen Sache werden, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes zu den anderen verbundenen Gegenständen zum Zeitpunkt der Verbindung. Erfolgt die Verbindung in der Weise, dass die Sache des Auftraggebers als Hauptsache anzusehen ist, wird vereinbart, dass der Auftraggeber uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Auftraggeber verwahrt für uns das so entstandene Allein- oder Miteigentum. Für die durch Verbindung entstehende Sache gilt im übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Sache.

f) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Auftraggebers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

12. Anzuwendendes Recht, Gerichtsstand, Erfüllungsort

a) Auf das Vertragsverhältnis kommt deutsches Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf zur Anwendung.

b) Für alle aus dem Vertragsverhältnis entstehenden Rechtsstreitigkeiten ist ausschließlicher Gerichtsstand Augsburg. Wir sind jedoch berechtigt, Ansprüche gegen den Auftraggeber auch vor dem Gericht geltend zu machen, in dessen Zuständigkeitsbereich sich der Geschäftssitz des Auftraggebers befindet.

c) Erfüllungsort ist unser Geschäftssitz in Neusäß, sofern nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart ist.

Gerne können Sie sich unsere Lieferungs- und Zahlungsbedingungen herunterladen: